BGH: Bearbeitungsentgelte bei Darlehen unzulässig

Banken dürfen als Entgelt für die Gewährung des Darlehens ausschließlich Zinsen beanspruchen, die sie zur Deckung aller entstehenden Kosten verwenden müssen. Die Berechnung einer zusätzlichen Kreditbearbeitungsgebühr neben den Zinsen ist unzulässig. Denn damit wälzen Banken Kosten für Bearbeitungsaufwand und Bonitätsprüfung in unzulässiger Weise auf Kunden ab. Diese Kosten erheben die Banken  nicht für eine zusätzliche Dienstleistung, sondern allein für Aufwand, den sie in ihrem eigenen Interesse betreiben. Die von den Banken verwendete Preisnebenabrede stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 BGB dar und ist damit unwirksam. Das wurde von vielen Oberlandesgerichten und Landgerichten bundesweit bereits so entschieden und nunmehr vom BGH bestätigt (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

Zu beachten ist aber, dass für den Anspruch auf Rückforderung die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gilt. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt.